Datenschutz-Vertretung Schweiz | Datenschutz Vertreter Schweiz
Die beiden Räte haben am 25. September 2020 dem Entwurf zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) zugestimmt. In Kraft getreten ist das neue Schweizer Datenschutzgesetz (E-DSG) am 1. September 2023.

Sind Sie konform mit dem Schweizer Datenschutzgesetz (E-DSG).
Das Schweizer Datenschutzgesetz (E-DSG, Inkrafttreten am 1. September 2023) führt für Datenbearbeitungen durch Verantwortliche im Ausland eine Vertretungspflicht in der Schweiz – ähnlich dem EU-Vertreter gemäss Art. 27 EU-DSGVO – ein.
Datenschutz | E-DSG | Schweizer Vertretung
Schweizer Vertretung | Datenschutz-Vertreter Schweiz
Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland müssen einen Vertreter in der Schweiz bezeichnen (Art. 12a E-DSG), wenn folgende Punkte (kumulativ) zutreffen:
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Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeitet werden
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die Bearbeitung im Zusammenhang mit in der Schweiz angebotenen Waren und Dienstleistungen steht oder das Verhalten dieser Personen beobachtet wird
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die Bearbeitung umfangreich ist
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die Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen birgt.

Der Vertreter in der Schweiz ist Anlaufstelle für Betroffene und den EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter). Zu diesem Zweck veröffentlicht der Verantwortliche den Vertreter in der Schweiz.
Hier finden Sie die entsprechenden Auszüge aus dem E-DSG bezüglich Schweizer Vertretung.
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Unsere Services für Sie
Wir führen keine direkte, weiterführende Korrespondenz mit Betroffenen, dem EDÖB etc. und bieten auch keine rechtlichen Einschätzungen, Beratungen oder Vertretungen an.
Kosten (fix)
Kosten (variabel)
Die fixen Kosten sind 12 Monate voraus bezahlbar (CHF 3’270.00). Bereits getätigte Zahlungen werden nicht vergütet. Preisänderungen vorbehalten. Beidseitig kündbar mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten. Es werden nur Dienstleistungen im Rahmen der hier abschliessend deklarierten Services zugesichert.