Auszug E-DSG
Stand: 03.09.2019 – Entwurf – 17.059 Revision N3-1 D
1a. Abschnitt: Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
Art. 12a Vertretung
1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Die Datenbearbeitung steht im Zusammenhang damit, in der Schweiz Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder das Verhalten dieser Personen zu beobachten.
b. Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung.
c. Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung.
d. Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich.
2 Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den Beauftragten.
3 Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung. (siehe Art. 12b, Art. 45 Abs. 3bis und Art. 52 Abs. 3)
Art. 12b Pflichten der Vertretung
1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 enthält.
2 Auf Anfrage teilt sie dem Beauftragten die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.
3 Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann. (siehe Art. 12a, …)
Art. 45 Verwaltungsmassnahmen
3bis Er kann auch anordnen, dass der private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine Vertretung nach Artikel 12a bezeichnet. (siehe Art. 12a, …)
Art. 52 Weitere Aufgaben
3 Der Beauftragte ist befugt, gegenüber den ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zu erklären, dass im Bereich des Datenschutzes in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird. (siehe Art. 12a, … )
Art. 11 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
2 Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a. die Identität des Verantwortlichen;
b. den Bearbeitungszweck;
c. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d. die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e. wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f. wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 7;
g. falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 13 Absatz 2.
Art. 13 Grundsätze
2 Liegt kein Entscheid des Bundesrates nach Absatz 1 vor, so dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gewährleistet wird durch:
a. einen völkerrechtlichen Vertrag;
b. Datenschutzklauseln in einem Vertrag zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter und seinem Vertragspartner, die dem Beauftragten vorgängig mitgeteilt wurden;
c. spezifische Garantien, die das zuständige Bundesorgan erarbeitet und dem Beauftragten vorgängig mitgeteilt hat;
d. Standarddatenschutzklauseln, die der Beauftragte vorgängig genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat; oder
e. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, die vorgängig vom Beauftragten oder von einer für den Datenschutz zuständigen Behörde eines Staates, der einen angemessenen Schutz gewährleistet, genehmigt wurden.